Gültig seit 01.07.2025

Die Pflegereform
2025.

Ein gemeinsames Budget von 3.539 €, keine Wartezeit mehr, mehr Einsatztage. Was sich geändert hat — und was Sie jetzt beantragen können.

Ältere Frau und jüngerer Mann sehen gemeinsam auf ein Smartphone

Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege — ab Pflegegrad 2, ohne Vorpflegezeit.

§ 42a SGB XI

Drei Änderungen, die zählen.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz hat zum 01.07.2025 drei Dinge an der Verhinderungspflege verändert.

Ein gemeinsamer Jahresbetrag

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 01.07.2025 einen Topf von bis zu 3.539 € im Jahr (§ 42a SGB XI). Sie entscheiden, wie Sie ihn auf beide Leistungen aufteilen — vorher waren es zwei getrennte Budgets mit eigenen Regeln.

Keine Vorpflegezeit mehr

Früher musste die Pflege sechs Monate bestanden haben, bevor Verhinderungspflege möglich war. Diese Wartezeit ist entfallen: Der Anspruch besteht ab der Feststellung des Pflegegrades.

56 statt 42 Einsatztage

Der Anspruch umfasst bis zu 56 Tage im Kalenderjahr, also acht Wochen (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Das gilt für alle Ersatzpflegepersonen — nicht nur für Pflegedienste.

Was Ihnen zusteht.

Der Jahresbetrag ist für alle Pflegegrade gleich. Unterschiedlich ist die Obergrenze, wenn Angehörige die Ersatzpflege übernehmen.

Ab Pflegegrad 2Pflegegrad
§ 37 SGB XIPflegegeld
§ 39 Abs. 3Bei Angehörigen
§ 42a SGB XIJahresbetrag

Pflegegrad 2

347 €
694 €
3.539 €

Pflegegrad 3

599 €
1.198 €
3.539 €

Pflegegrad 4

800 €
1.600 €
3.539 €

Pflegegrad 5

990 €
1.980 €
3.539 €

Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026. Die Obergrenze bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch Verwandte bis zum 2. Grad oder Personen im gemeinsamen Haushalt entspricht zwei Monatspflegegeldern (§ 39 Abs. 3 SGB XI); Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen auf Nachweis hinzu.

Vorher und nachher.

Für Einsätze aus dem ersten Halbjahr 2025 gilt weiterhin das alte Recht — wir rechnen den Antrag automatisch nach der Regel, die für Ihren Zeitraum gilt.

Bis 30.06.2025

  • Verhinderungspflege: 1.685 € — getrennt von der Kurzzeitpflege
  • Übertrag aus der Kurzzeitpflege: bis 843 €
  • Höchstens 42 Tage
  • Sechs Monate Vorpflegezeit erforderlich

Ab 01.07.2025

  • Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 €
  • Frei auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilbar
  • Höchstens 56 Tage
  • Keine Vorpflegezeit mehr

Und seit 2026 gilt eine kurze Frist.

Das BEEP-Gesetz hat zum 01.01.2026 die Antragsfrist verkürzt. Ein Antrag ist nur noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres möglich, das auf die Verhinderungspflege folgt. Einsätze aus 2025 müssen also bis zum 31.12.2026 beantragt sein, Einsätze aus 2026 bis zum 31.12.2027. Ansprüche aus 2024 und früher sind erloschen — eine Übergangsregelung gibt es nicht.

Ihr Anspruch, in etwa 15 Minuten.

Wir befüllen das Original-Formular Ihrer Pflegekasse und rechnen den Zeitraum nach der Regel, die für ihn gilt.