Jahresbudget (ab 01.07.2025)
3.539,00 €
Mit Pflegegrad 2 steht Ihnen seit der Pflegereform 2025 ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 € für Verhinderungspflege zu. Die Hauptpflegeperson kann sich bis zu 8 Wochen vertreten lassen – ob durch Angehörige, Freunde oder professionelle Pflegedienste. VARD übernimmt den gesamten Antragsprozess für Sie.

Jahresbudget (ab 01.07.2025)
3.539,00 €
Monatliches Pflegegeld
347,00 € / Monat
Obergrenze für Angehörige
694,00 €
Max. Pflegedauer
56 Tage / Jahr
VARD-Servicegebühr
10 % bei Bewilligung, 30 € bei Ablehnung
Wer pflegt, darf auch mal ausfallen. Dann zahlt die Pflegekasse die Person, die einspringt.
Die Verhinderungspflege gibt pflegenden Angehörigen das Recht auf eine Auszeit. Fällt die Hauptpflegeperson vorübergehend aus — durch Urlaub, Krankheit, Beruf oder einen anderen Anlass —, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der Ersatzpflege. Anspruch haben alle, die zu Hause mit Pflegegrad 2 oder höher gepflegt werden.
Seit dem 01.07.2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 €. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen. Die Ersatzpflege ist auf 56 Tage im Jahr begrenzt — egal, wer sie übernimmt.
Springt ein Pflegedienst oder eine nicht verwandte Person ein, steht das volle Budget zur Verfügung. Bei nahen Angehörigen (bis zum 2. Grad) oder Menschen aus dem Haushalt zahlt die Kasse bis zum doppelten monatlichen Pflegegeld, zuzüglich belegter Fahrtkosten und Verdienstausfall.
Rückwirkend geht es seit dem BEEP-Gesetz (01.01.2026) nur noch bis zum Ende des Jahres, das auf die Verhinderungspflege folgt: Einsätze aus 2025 bis zum 31.12.2026. Beide offenen Jahre reichen Sie bei uns in einem Durchgang ein.
Geführt. Unterschrieben. Direkt eingereicht.
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Einmal zahlen und der Antrag geht raus — oder alles in unsere Hände legen, bis die Pflegekasse entschieden hat.
Einmalpreis
Einmalig, nach dem Ausfüllen
Wir machen alles
+ Empfohlen+ 10 % der Erstattung bei Bewilligung, 30 € bei Ablehnung
Pflegegrad 2 bezeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit nach dem neuen Begutachtungsassessment (NBA). Pflegebedürftige in dieser Kategorie benötigen regelmäßige Unterstützung bei der Körperpflege, der Mobilität im Wohnbereich, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der tägliche Pflegeaufwand liegt in der Regel zwischen 2 und 4 Stunden, verteilt über mehrere Pflegeeinsätze.
Die Hauptpflegeperson – häufig ein Ehepartner, eine erwachsene Tochter oder ein Sohn – ist dabei 7 Tage die Woche im Einsatz und verzichtet oft auf eigene soziale Kontakte, Berufstätigkeit oder Erholung. Genau für diese Fälle wurde die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI geschaffen: Sie ermöglicht der Hauptpflegeperson eine Auszeit, ohne die Versorgung des Pflegebedürftigen zu gefährden.
Seit der Pflegereform PUEG (in Kraft ab 01.07.2025) gilt für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein einheitliches Jahresbudget von bis zu 3.539 €, das flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Früher gab es zwei getrennte Töpfe (VP: 1.685 €, KZP: 1.854 €), die nun zusammengelegt wurden. Das schafft deutlich mehr Flexibilität bei der Budgetplanung über das Jahr.
Das monatliche Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 347 €. Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch Verwandte bis zum 2. Grad oder Personen aus dem gleichen Haushalt gilt deshalb eine Erstattungsobergrenze von 694 € (zwei Monatspflegegelder) pro Kalenderjahr. Diese Grenze ist kumulativ: Wird die Ersatzpflege von mehreren Angehörigen übernommen, darf der Gesamtbetrag 694 € nicht übersteigen. Nachgewiesene Fahrtkosten (0,20 € pro km) und tatsächlicher Verdienstausfall können über diesen Betrag hinaus erstattet werden.
Bei professionellen Pflegediensten und zugelassenen Pflegeeinrichtungen gilt die Angehörigen-Obergrenze nicht. Hier kann das volle Budget von bis zu 3.539 € für bis zu 56 Pflegetage im Jahr genutzt werden. Das entspricht einem Tagessatz von durchschnittlich ca. 63 € – ein realistischer Betrag für professionelle Stundenbetreuung.
Ein wichtiges Detail: Das Pflegegeld läuft während der Verhinderungspflege nicht einfach weiter wie gewohnt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden täglich) wird es vollständig in Höhe von 347 € weitergezahlt. Sobald die Pflege ganztägig stattfindet, wird es für die Dauer der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt (173,50 €), längstens für acht Wochen je Kalenderjahr. Dieser Halbierungsbetrag wird nicht vom VP-Budget abgezogen.
Für rückwirkende Anträge gilt: Wer im ersten Halbjahr 2025 Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat, aber nie einen Antrag gestellt hat, kann das rückwirkend nachholen. Für Zeiträume vor dem 01.07.2025 gilt das alte Recht mit getrennten Töpfen (VP 1.685 €, optionaler KZP-Transfer bis 843 €). VARD berechnet automatisch, welches Budgetsystem für Ihren spezifischen Antragszeitraum gilt, und stellt den Antrag entsprechend korrekt zusammen.
Die 6-monatige Vorpflegezeit, die früher Voraussetzung war, entfällt seit dem 01.07.2025 vollständig. Das bedeutet: Auch neu festgestellte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können sofort nach Bewilligung des Pflegegrades Verhinderungspflege beantragen – ohne Wartezeit. Wie hoch Ihr Anspruch ist, zeigt unser Rechner kostenlos; den Antrag stellen wir mit Ihnen.
Sobald der Antrag bei der Pflegekasse liegt, beginnt dort die Bearbeitung. Je nach Kasse dauert das meist vier bis acht Wochen. Vollständige Anträge gehen schneller durch — deshalb fragt unser Formular alles ab, was die Kasse braucht, und setzt Ihre Unterschrift direkt ins Kassenformular.
Im Paket „Wir machen alles“ bleiben wir dran: Wir beantworten Rückfragen der Kasse zum Antrag, fassen nach und sagen Ihnen Bescheid, sobald eine Entscheidung da ist. Im Paket Einmalpreis endet unser Auftrag mit dem Versand, die Kasse schreibt Ihnen direkt.
Die Kasse überweist den bewilligten Betrag auf Ihr Konto. Im Paket „Wir machen alles“ berechnen wir danach 10 %, bei Ablehnung 30 € Bearbeitungspauschale — im Paket Einmalpreis bleibt es bei den 30 €. Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Beraten lassen können Sie sich dazu kostenlos bei einem Pflegestützpunkt oder einem Sozialverband wie VdK oder SoVD.
Bei Pflegegrad 2 haben Sie seit der Pflegereform (ab 01.07.2025) Anspruch auf bis zu 3.539 € im gemeinsamen Jahresbudget. Vor dem 01.07.2025 galt ein getrennter VP-Topf von 1.685 € (plus optionalem KZP-Transfer von bis zu 843 €).
Ja, Angehörige und Personen aus dem Haushalt können die Ersatzpflege übernehmen. Für sie gilt jedoch eine Obergrenze von 2× dem monatlichen Pflegegeld (694 €). Tatsächliche Fahrtkosten und Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden.
Ab dem 01.07.2025 entfällt die frühere Vorpflegezeit von 6 Monaten vollständig. Für Zeiträume vor dem 01.07.2025 ist die 6-monatige Vorpflegezeit weiterhin Voraussetzung.
Ja, Anträge können für 2025 und 2026 rückwirkend gestellt werden (Frist: 31.12. des Folgejahres). Sie benötigen Nachweise wie Rechnungen oder Quittungen der Ersatzpflegeperson.
Vorabkosten fallen nicht an. Bewilligt die Pflegekasse, beträgt unsere Gebühr 10 % der erstatteten Summe; lehnt sie ab, berechnen wir 30 € Bearbeitungspauschale.
Bei stundenweiser VP (unter 8 h täglich) wird das Pflegegeld von 347 € ungekürzt weitergezahlt. Bei ganztägiger VP wird es für die Dauer der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt (173,50 €). Dieser Halbierungsbetrag wird nicht vom VP-Budget abgezogen.
Ja. Das Budget kann für einzelne Urlaubstage, längere Reisen oder regelmäßige Auszeiten der Hauptpflegeperson eingesetzt werden. Nicht verbrauchtes Budget verfällt am 31.12. und kann nicht ins Folgejahr übertragen werden.
Offizielle Quellen
Der Antrag dauert rund 15 Minuten. Wir füllen das Formular Ihrer Pflegekasse aus und senden es unterschrieben ab.
Antrag für Pflegegrad 2 startenEinmalpreis: 30 € einmalig · Wir machen alles: 10 % bei Bewilligung, 30 € bei Ablehnung